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Änderung § 193 SGB VI vom 01.01.2011

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§ 193 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 193 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten


(Text alte Fassung)

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

(Text neue Fassung)

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

(heute geltende Fassung) 

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