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Änderung § 76e SGB VI vom 13.12.2011

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§ 76e SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 76e SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458

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§ 76e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung


vorherige Änderung

 


(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.