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Änderung § 264b SGB VI vom 01.01.2013

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§ 264b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 264b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 264b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung


vorherige Änderung

 


1 Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. 2 Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. 3 Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.