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Änderung § 317a SGB VI vom 01.10.2013

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§ 317a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 317a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 317a Neufeststellung


(1) 1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2 Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Bestand vor dem 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2 Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2 Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.