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Änderung § 147 SGB VI vom 17.11.2016

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§ 147 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
§ 147 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 147 Versicherungsnummer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. 2 Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. 2 Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

(2) 1 Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,

2. dem Geburtsdatum,

3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,

4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und

5. der Prüfziffer.

2 Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)