Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 SGB VI vom 14.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FlexReG am 14. Dezember 2016 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung
§ 17 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Leistungen zur Nachsorge


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). 2 Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.

(2) 1 Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3 Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.


Anzeige