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Änderung § 284 SGB VI vom 01.01.2017

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§ 284 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 284 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte


1 Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die

1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und

2. binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,

(Text alte Fassung)

können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2 Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2 Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(heute geltende Fassung)