Änderung § 191 SGB VI vom 05.07.2017

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§ 191 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.07.2017 geltenden Fassung
§ 191 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 05.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen


1 Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,

2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,

3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

(Text alte Fassung)

4. für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

(Text neue Fassung)

4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
 



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