Änderung § 253a SGB VI vom 01.01.2018

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§ 253a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 253a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 253a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 253a Zurechnungszeit


vorherige Änderung

 


Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:


Bei Beginn
der Rente
oder bei Tod
der Versicherten
im Jahr | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahre | Monate

2018 | 3 | 62 | 3

2019 | 6 | 62 | 6

2020 | 12 | 63 | 0

2021 | 18 | 63 | 6

2022 | 24 | 64 | 0

2023 | 30 | 64 | 6




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