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Änderung § 320 SGB VI vom 01.04.2018

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§ 320 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2018 geltenden Fassung
§ 320 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 320 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.