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Änderung § 254b SGB VI vom 01.07.2018

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§ 254b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 254b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575

(Textabschnitt unverändert)

§ 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente


(Text alte Fassung)

(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(Text neue Fassung)

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.