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Änderung § 287f SGB VI vom 01.07.2018

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§ 287f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 287f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575

(Textabschnitt unverändert)

§ 287f Getrennte Abrechnung


(Text alte Fassung)

Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Abs. 1 und 1a für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.

(Text neue Fassung)

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.