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Änderung § 128 SGB VI vom 01.10.2005

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§ 128 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung
§ 128 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger


(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

1. Wohnsitz,

2. gewöhnlicher Aufenthalt,

3. Beschäftigungsort,

4. Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(Text alte Fassung)

(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Trägers der Rentenversicherung nicht gegeben, ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinprovinz zuständig.

(Text neue Fassung)

(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Trägers der Rentenversicherung nicht gegeben, ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)