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Änderung § 289a SGB VI vom 01.01.2006

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§ 289a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 289a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
(Textabschnitt unverändert)

§ 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich


(Text alte Fassung)

Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. § 227 ist entsprechend anzuwenden. Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durch.

(Text neue Fassung)

1 Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. 2 Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. 3 Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.


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