Änderung § 33 SGB VI vom 01.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 1 RVAGAnpG am 1. Mai 2007 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 33 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Rentenarten


(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1. Regelaltersrente,

2. Altersrente für langjährig Versicherte,

3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

(Text alte Fassung) nächste Änderung

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als

(Text neue Fassung)

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,

6. Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,

3. Rente für Bergleute

vorherige Änderung

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als



sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,

5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

(4) Renten wegen Todes sind

1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,

2. große Witwenrente oder Witwerrente,

3. Erziehungsrente,

4. Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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