Änderung § 192 SGB VI vom 01.05.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 192 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 192 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst


(Text alte Fassung)

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(Text neue Fassung)

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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