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Änderung § 253a SGB VI vom 01.01.2019

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§ 253a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 253a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 253a Zurechnungszeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:


Bei Beginn
der
Rente
oder bei Tod
der Versicherten
im
Jahr | Anhebung
um Monate | auf Alter

(Text neue Fassung)

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und
vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:


Bei Beginn der Rente
oder bei Tod der
Versicherten im
Jahr | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahre | Monate

vorherige Änderung

2018 | 3 | 62 | 3

2019
| 6 | 62 | 6

2020
| 12 | 63 | 0

2021
| 18 | 63 | 6

2022
| 24 | 64 | 0

2023
| 30 | 64 | 6



2020 | 1 | 65 | 9

2021
| 2 | 65 | 10

2022
| 3 | 65 | 11

2023 | 4 | 66 |
0

2024
| 5 | 66 | 1

2025 |
6 | 66 | 2

2026
| 7 | 66 | 3

2027
| 8 | 66 | 4

2028 | 10 | 66 |
6

2029 | 12 | 66 | 8

2030 | 14 | 66 | 10


(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.


(heute geltende Fassung)