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Änderung § 295 SGB VI vom 01.01.2019

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§ 295 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 295 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 295 Höhe der Leistung


(Text alte Fassung)

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.

(Text neue Fassung)

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.

(heute geltende Fassung)