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Änderung § 304 SGB VI vom 01.01.2020

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§ 304 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 304 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
(Textabschnitt unverändert)

§ 304 Waisenrente


(Text alte Fassung)

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.

(Text neue Fassung)

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.

(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite

1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder

2. die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.



 
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