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§ 8 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch § 5 V. v. 16.11.2017 BGBl. I S. 3778
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
151 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 727 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
151 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 727 Vorschriften zitiert
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Versichert sind auch Personen,
- 1.
- die nachversichert sind oder
- 2.
- für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
(2) 1Nachversichert werden Personen, die als
- 1.
- Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
- 3.
- satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
- 4.
- Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/886/b2419.htm