Sechster Unterabschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |
Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Renten
Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten
§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
§ 105 Tötung eines Angehörigen
§ 105a (aufgehoben)

Zweites Kapitel Leistungen

Zweiter Abschnitt Renten

Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten

§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit


§ 103 wird in 3 Vorschriften zitiert

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat


§ 104 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. 2Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. 3Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. 2Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 105 Tötung eines Angehörigen


§ 105 wird in 3 Vorschriften zitiert

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 105a (aufgehoben)


§ 105a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed