Fünfter Abschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Zweites Kapitel Leistungen
Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 110 Grundsatz
§ 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss
§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 113 Höhe der Rente
§ 114 Besonderheiten

Zweites Kapitel Leistungen

Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 110 Grundsatz



(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

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§ 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss


§ 111 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.


Text in der Fassung des Artikels 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz G. v. 20. April 2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit



1Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. 2Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

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§ 113 Höhe der Rente


§ 113 hat 11 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,

4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,

5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,

6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,

7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,

8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,

9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,

10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,

11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und

12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

2Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Grundrentengesetz G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1879 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 114 Besonderheiten


§ 114 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,

2.
dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und

3.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.

2Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus

1.
beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und

2.
Berücksichtigungszeiten im Inland

ermittelt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern G. v. 29. August 2013 BGBl. I S. 3484, 3899 m.W.v. 1. Oktober 2013



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