Vierter Titel - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Viertes Kapitel Finanzierung
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Vierter Titel Zahlung der Beiträge
§ 173 Grundsatz
§ 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
§ 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen
§ 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
§ 178 Verordnungsermächtigung

Viertes Kapitel Finanzierung

Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt Beiträge

Vierter Titel Zahlung der Beiträge

§ 173 Grundsatz


§ 173 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.


Text in der Fassung des Artikels 19 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81 m.W.v. 1. Januar 2011

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§ 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen


§ 174 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).

(2) Für die Beitragszahlung

1.
aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,

2.
aus Vorruhestandsgeld,

3.
aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen

gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

1.
die Lotsenbrüderschaften,

2.
die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

3.
die antragstellenden Stellen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 2070 m.W.v. 5. Juli 2017

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§ 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten


§ 175 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.

(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.


Text in der Fassung des Artikels 34 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen


§ 176 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. 3Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

(2) 1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend.

(3) 1Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches.


Text in der Fassung des Artikels 7 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen


§ 176a wird in 4 Vorschriften zitiert

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.

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§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen


§ 176b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.


Text in der Fassung des Artikels 29 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten


§ 177 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.

(2) 1Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. 2Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

1.
die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,

2.
bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,

3.
die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

(3) 1Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. 2Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.

(4) 1Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. 2Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.


Text in der Fassung des Artikels 34 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 178 Verordnungsermächtigung


§ 178 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,

2.
die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und

3.
die Zahlungsweise sowie das Verfahren

zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.


Text in der Fassung des § 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) neugefasst durch B. v. 4. September 2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 m.W.v. 18. Dezember 2007



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