(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes §
21 Abs. 4 in Verbindung mit §
47b des
Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes §
21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit §
47b des
Fünften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.