Fünfter Unterabschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente
§ 254c Anpassung der Renten
§ 254d Entgeltpunkte (Ost)
§ 255 Rentenartfaktor
§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023
§ 255b Verordnungsermächtigung
§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026
§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025
§ 255f Verordnungsermächtigung
§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021
§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
§ 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022
§ 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
§ 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
§ 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage
§ 256d (weggefallen)
§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
§ 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
§ 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
§ 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937
§ 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
§ 259c (weggefallen)
§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen
§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
§ 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)
§ 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
§ 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet
§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
§ 264d Zugangsfaktor
§ 265 Knappschaftliche Besonderheiten
§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
§ 265b (weggefallen)

Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente


§ 254b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 m.W.v. 1. Juli 2018

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§ 254c Anpassung der Renten


§ 254c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. 2Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.


Text in der Fassung des Artikels 4 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 254d Entgeltpunkte (Ost)


§ 254d hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,

2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,

3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,

4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,

4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,

4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung

im Beitrittsgebiet und

5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,

6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,

7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt

im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder

b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.

2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).


Text in der Fassung des Artikels 6 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 255 Rentenartfaktor



(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.

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§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023


§ 255a hat 4 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum

1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) 1Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. 2Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. 3Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. 4Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. 5Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. 6Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. 7Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 975 m.W.v. 1. Juli 2022

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§ 255b Verordnungsermächtigung


§ 255b hat 3 frühere Fassungen und wird in 52 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10

2.
für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10

als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024


§ 255c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026


§ 255d hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. 2Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. 3Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. 4Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen.

(2) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.

(3) 1Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. 2Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. 3Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. 4Für das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.

(4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:

1.
die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) und

2.
die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld.

(5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitrittsgebiet ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025


§ 255e hat 8 frühere Fassungen und wird in 24 Vorschriften zitiert

(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.

(2) 1Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. 2Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:

Formel (BGBl. 2022 I S. 976)
.

3Dabei sind:

ARt48 = aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,

vDEt = verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres,

NQtSR = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.

4Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.


Text in der Fassung des Artikels 7 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) G. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Juli 2023

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§ 255f Verordnungsermächtigung


§ 255f hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz G. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2016 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021


§ 255g hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 975 m.W.v. 1. Juli 2022

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§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025


§ 255h hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.

(2) 1Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.

(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:

1.
aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,

2.
aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,

3.
aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.

(4) 1Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. 2Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. 3Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.

(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

(6) 1Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. 2Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 975 m.W.v. 1. Juli 2022

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§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025


§ 255i hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 975 m.W.v. 1. Juli 2022

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§ 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022


§ 255j hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 975 m.W.v. 1. Juli 2022

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§ 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


§ 256 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.

(3) 1Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 2Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. 3Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) 1Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. 2Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.

(6) 1Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. 2Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

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§ 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet


§ 256a hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) 1Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. 2Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) 1Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. 2Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. 3Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. 4Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. 5Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) 1Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. 2Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 3Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. 4Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 5Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) 1Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. 2Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 3Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 4Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 5Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 6Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz G. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2016 m.W.v. 1. Juli 2019

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§ 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten


§ 256b wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und

2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche

für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 2Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. 5War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. 6Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. 7Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. 8Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. 9Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) 1Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 2Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

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§ 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage


§ 256c wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. 2Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.

(3) 1Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maßgebend, die sich

a)
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und

b)
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche

für dieses Kalenderjahr ergeben. 2§ 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 ist anzuwenden. 3Für Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 4Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

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§ 256d (weggefallen)




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§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten



(1) 1Für Zeiten, für die Beiträge zur

1.
einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,

2.
einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder

3.
Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952

gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt

1.
für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,

2.
für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.

(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.

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§ 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten



(1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.

(2) 1Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. 2Für die für Zeiten vor dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die aufgrund des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. 3Für Zeiten, für die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.

(3) Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

(4) Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

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§ 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug



1Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 2Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

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§ 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937


§ 259a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

1.
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder

2.
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 2Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 5Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. 6Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. 7Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

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§ 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem


§ 259b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. 2§ 259a ist nicht anzuwenden.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

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§ 259c (weggefallen)




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§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen



1Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. 2Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. 3Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.

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§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte



Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für

1.
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,

2.
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.

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§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt


§ 262 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

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§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten


§ 263 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom Hundert0,0625 Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009 Januar0,000,0000.


(4) 1Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) 1Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.


Text in der Fassung des Artikels 4 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)


§ 263a wird in 1 Vorschrift zitiert

1Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. 2Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.

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§ 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich



1Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. 2Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.

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§ 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet


§ 264a hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.

(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009

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§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung


§ 264b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. 2Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. 3Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2474 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten


§ 264c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. 2Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2474 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 264d Zugangsfaktor


§ 264d hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn
der Rente oder bei Tod
des Versicherten im
tritt an die Stelle
des Lebensalters
65 Jahre
das Lebens-
alter
62 Jahre
das Lebens-
alter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012  630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012März633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni -
Dezember
636606
2013 637607
2014 638608
2015 639609
2016 63106010
2017 63116011
2018 640610
2019 642612
2020 644614
2021 646616
2022 648618
2023 64106110.


2§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2474 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 265 Knappschaftliche Besonderheiten


§ 265 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht.

(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.

(4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.

(5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden.

(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.

(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(8) 1Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters maßgebend:

Bei Beginn der Rente im tritt an die Stelle
des Lebensalters
64 Jahre
das Lebensalter
JahrMonatJahreMonate
2012Januar621
2012Februar622
2012März623
2012April624
2012Mai625
2012Juni - Dezember 626
2013 627
2014 628
2015 629
2016 6210
2017 6211
2018 630
2019 632
2020 634
2021 636
2022 638
2023 6310.


2§ 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.


Text in der Fassung des Artikels 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz G. v. 20. April 2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet


§ 265a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009

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§ 265b (weggefallen)






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