§ 319c - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Zehnter Unterabschnitt (aufgehoben)
§ 319c (aufgehoben)

Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Zehnter Unterabschnitt (aufgehoben)

§ 319c (aufgehoben)


§ 319c hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) G. v. 11. November 2016 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 17. November 2016



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