- 1.
- die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,
- 2.
- die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
- 3.
- die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.
Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem
Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach §
15 Abs. 5 des
Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach §
222 Abs. 3 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des §
19 Abs. 2 Nr. 2 des
Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§
20 bis 24 des
Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
- 1.
- der Auffüllbetrag (§ 315a),
- 2.
- der Rentenzuschlag (§ 319a),
- 3.
- der Übergangszuschlag (§ 319b) und
- 4.
- der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).