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Zitierungen von § 120b SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120b SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze." 7. § 120b wird wie folgt gefasst: „§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang ... 7. § 120b wird wie folgt gefasst: „§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen (1) Ist ein Ehegatte ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert." 7. Dem § 120b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht, wenn ein ...
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