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Artikel 2b - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze (SGB4uaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340; Geltung ab 22.07.2009, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 2b Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB III § 421t, mWv. 1. August 2009 § 57, § 123, § 127, § 130, § 132, § 240, § 241, § 243, § 421g, mWv. 1. Juli 2009 § 421t

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2009

1.
In § 57 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld" die Wörter „, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht," eingefügt.

2.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist (§ 124) zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,

gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt."

3.
§ 127 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtver-
hältnissen mit einer Dauer von
insgesamt mindestens... Mo-
naten
... Monate
63
84
105


 
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 124 zu berücksichtigen."

4.
§ 130 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder".

5.
Dem § 132 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann."

6.
§ 240 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „betrieblichen Berufsausbildung" die Wörter „oder deren Einstiegsqualifizierung" eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder einer Einstiegsqualifizierung" gestrichen.

7.
§ 241 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsausbildung" die Wörter „oder einer Einstiegsqualifizierung" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Förderung beginnt" durch die Wörter „Bei einer Förderung im Zusammenhang mit einer betrieblichen Berufsausbildung beginnt die Förderung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„insbesondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen während einer Einstiegsqualifizierung über die Vermittlung der vom Betrieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfen" die Wörter „im Zusammenhang mit einer betrieblichen Berufsausbildung" angefügt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Fertigkeiten und Kenntnisse" durch die Wörter „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" ersetzt.

8.
In § 243 Absatz 1 werden die Wörter „oder einer Einstiegsqualifizierung" gestrichen.

9.
In § 421g Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anspruch auf Arbeitslosengeld haben" die Wörter „, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

10.
§ 421t Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmers an einer berücksichtigungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, werden dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für den jeweiligen Kalendermonat auf Antrag in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet, wenn der zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt; berücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden; nicht öffentlich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet ist,".

b)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

„3.
für ab dem 1. Januar 2009 in mindestens einem Betrieb des Arbeitgebers durchgeführte Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb auch für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers auf Antrag 100 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet,

4.
innerhalb der Bezugsfrist werden Zeiträume, in denen Kurzarbeitergeld nicht geleistet wird, auf Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 177 Absatz 2 und 3 nicht als Unterbrechung gewertet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10a.
§ 421t Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab diesem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendungen zu 100 Prozent von der Bundesagentur gezahlt."



 

Zitierungen von Artikel 2b Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2b SGB4uaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB4uaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 SGB4uaÄndG Inkrafttreten (vom 01.04.2010)
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 2b Nummer 1 bis 5 und 9 tritt am 1. August 2009 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 und ... Artikel 5 Nummer 1, 2 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (4) Artikel 2b Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. (5) Artikel 2b Nummer 6 bis 8 ... (4) Artikel 2b Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. (5) Artikel 2b Nummer 6 bis 8 tritt am 1. August 2009 in Kraft. (6) Artikel 9d Nummer 1 und Artikel 9h ...