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Änderung § 1 WMVO vom 01.01.2018

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§ 1 WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.



(heute geltende Fassung) 

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