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Synopse aller Änderungen der WMVO am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 des ReRaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WMVO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte. |
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/887/v208276-2018-01-01.htm