Das
Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 2007 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt geändert:
- 0.
- In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 1.
- In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „der" die Wörter „spendewilligen und" eingefügt.
- 2.
- In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wirkungen und Nebenwirkungen" durch die Wörter „Wirkungen, Nebenwirkungen und unerwünschten Reaktionen" ersetzt.
- 3.
- § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Reaktion" die Wörter „oder Nebenwirkung" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Reaktionen" die Wörter „oder Nebenwirkungen" eingefügt.
- 4.
- In § 25 Satz 1 werden nach dem Wort „schwerwiegender" die Wörter „unerwünschter Reaktionen oder" eingefügt.
- 5.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Eigenblutprodukte" die Wörter „, autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten" eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623