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Artikel 3 - Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (4. SprengGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften


Artikel 3 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 StPO § 492, BZRG § 10, ZStVBetrV § 6, mWv. 25. Juli 2009 WaffGuaÄndG Artikel 1, Artikel 2, Artikel 7, WaffG § 4, § 8, § 14, § 22, § 25, § 27, § 29, § 30, § 32, § 36, § 40, § 43a (neu), § 44, § 46, § 52, § 52a (neu), § 53, § 58, Anlage 2, § 31, AWaffV § 32, BeschG § 20, mWv. 1. Oktober 2009 BeschussV § 11, GüKG § 11, mWv. 1. Januar 2010 WaffG § 48, § 50

(1) In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2009 (BGBl. I S. 1597) geändert worden ist, wird das Wort „bleibt" durch die Wörter „und § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes bleiben" ersetzt.

(2) In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1952) geändert worden ist, werden die Wörter „oder über den Umgang" durch die Wörter „oder der Umgang" ersetzt.

(3) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird folgende Nummer 5a eingefügt:

 
„5a.
die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,".

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nummer 35 Buchstabe a mit Ausnahme des ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nummer 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 und Artikel 7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) werden aufgehoben.

(5) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43 die Angabe „§ 43a Nationales Waffenregister" und nach der Angabe zu § 52 die Angabe „§ 52a Strafvorschriften" eingefügt.

b)
In § 4 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen."

c)
§ 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat."

e)
In § 22 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2" gestrichen.

f)
In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

g)
In § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „16" durch die Angabe „18" ersetzt und nach dem Wort „Schusswaffen" wird die Angabe „bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner" eingefügt.

h)
In § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 1, § 32 Absatz 1, 2 und 6 wird der Klammertext „Kategorien A bis D" durch den Klammertext „Kategorien A 1.2 bis D" ersetzt.

i)
§ 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder" gestrichen.

bb)
Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden."

j)
§ 36 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

bb)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

festgelegt werden."

k)
Dem § 40 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten."

l)
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

„§ 43a Nationales Waffenregister

Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind."

m)
In § 44 Absatz 2 wird nach dem Wort „Namensänderungen," das Wort „Zuzug," eingefügt.

n)
In § 46 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einziehen und verwerten" durch die Wörter „einziehen und verwerten oder vernichten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

 
o)
Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden."

p)
§ 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden den Wörtern „für den Bereich der Bundesverwaltung" die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" vorangestellt.

bb)
In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

cc)
Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:

„Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
q)
In § 52 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „1.2.4" durch die Angabe „1.2.5" ersetzt.

r)
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

„§ 52a Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird."

s)
§ 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 34 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37 Absatz 4" ersetzt.

cc)
In Nummer 7 werden die Angabe „§ 20 Satz 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" und die Wörter „entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte oder" durch die Wörter „entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

dd)
In Nummer 23 wird die Angabe „§ 15 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 15a Absatz 4" ersetzt.

t)
§ 58 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wörter „am 25. Juli 2009" und die Wörter „Ende des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Monats" durch die Angabe „31. Dezember 2009" ersetzt.

bb)
In Absatz 10 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

u)
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 wird nach den Wörtern „mehrschüssige Kurzwaffen" das Wort „sind" eingefügt.

bb)
In Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist

Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2."

(6) Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
In § 32 Absatz 2 Nummer 2 wird der Klammertext „Kategorien A bis C" durch den Klammertext „Kategorien A 1.2 bis C" ersetzt.

(7) In § 20 Absatz 3 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „pyrotechnischen Munition" die Wörter „sowie der in § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss" eingefügt.

(8) Dem § 11 Absatz 2 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:

 
„Hülsenlose Munition ohne Geschoss nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den Anforderungen nach § 6a Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. § 12c Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz findet entsprechende Anwendung."

(9) § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
Am Ende des Buchstaben n wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Am Ende des Buchstaben o wird das Wort „und" eingefügt und folgender Buchstabe p angefügt:

„p)
das Mitführen einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Verbringensgenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz".



 

Zitierungen von Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 4. SprengGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SprengGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 4. SprengGÄndG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft. (2) Artikel 3 Absatz 4 und 5 mit Ausnahme der Buchstaben o und p sowie Absatz 6 und 7 tritt am Tag nach der ... 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 27 sowie Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe o und p treten am 1. Januar 2010 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gegenproben-Verordnung (GPV)
Artikel 1 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
§ 3 GPV Zulassungsverfahren (vom 05.04.2017)
... der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062 ) geändert worden ist, 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm kein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums
G. v. 25.11.2012 BGBl. II S. 1381
Artikel 1b EUBGTrG Änderung des Waffengesetzes
... vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 2 PABRMoG Folgeänderungen
... Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die ... des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... (91) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 10 BVerSchZusG Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
... Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden im ...

Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Artikel 4 GefStoffVuaÄndV Änderung der Beschussverordnung
... 2 Satz 2 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 4 NWRG Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern (vom 01.01.2019)
... der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062 ) geändert worden ist, zu machen sind, c) im Fall des § 3 Nummer 15 ...