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§ 13 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Ausfuhr



(1) 1Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren

1.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen;

2.
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2Satz 1 gilt auch, wenn die Tabakwaren über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.

(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Tabakwaren in das externe Versandverfahren überführt werden.

(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 11 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 12 Absatz 2 und 6 entsprechend.

(5) Für den Ausgang von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 13 TabStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TabStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
...  (2) Treten während einer Beförderung von Tabakwaren nach den §§ 11 bis 13 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung der Tabakwaren ... Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 ) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine ... sind. Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 4 ), keine Kenntnis davon, dass die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und ...
§ 32 TabStG Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld (vom 13.02.2023)
... wurden, dass für diese Tabakwaren ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11 bis 13 wirksam eröffnet worden ist, und 2. diese Tabakwaren a) zu Personen ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11 bis 13 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro ...
§ 36 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... nicht oder nicht richtig bestimmt, 3. entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c Absatz 4 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 21 TabStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... oder einen anderen Empfänger angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger ...
§ 22 TabStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 13.02.2023)
... Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der 1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der ... der Europäischen Union verlassen haben, oder 2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Tabakwaren in das externe Versandverfahren nach Artikel ...
§ 25 TabStV Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. (4a) In den Fällen des § 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der ...
§ 28 TabStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... eine Ausfertigung. (4a) Dürfen Tabakwaren in den Fällen des § 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 5. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... durch das Wort „übergeführt" ersetzt. 7. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... oder einen anderen Empfänger angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes)." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Vor ... Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der 1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der ... der Europäischen Union verlassen haben, oder 2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Tabakwaren in das externe Versandverfahren nach Artikel ... Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) In den Fällen des § 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der ... Absatz 4a eingefügt: „(4a) Dürfen Tabakwaren in den Fällen des § 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... im Einzelfall entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2," eingefügt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... wurden, dass für diese Tabakwaren ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11 bis 13 wirksam eröffnet worden ist, und 2. diese Tabakwaren a) zu ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11 bis 13 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je ... geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c ... 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c Absatz 4" ersetzt, wird nach dem Wort „ausführt" ein Komma ...