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§ 31 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 31 Verwender



(1) 1Wer Tabakwaren in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) 1Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Steuerschuldner ist der Verwender. 4Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 5Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuererklärungsverfahren zu regeln,

2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die steuerfreie Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.





 

Frühere Fassungen von § 31 TabStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TabStG Beförderungen im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... im Steuergebiet 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern ( § 31 ) oder 3. zu Begünstigten (§ 9) im Steuergebiet. (2) ... 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 2. vom Verwender ( § 31 ) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 9) zu ... zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder Verwender ( § 31 Absatz 1 ) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit ...
§ 15 TabStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 
Zitat in folgenden Normen

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 22 TabStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 13.02.2023)
... in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders nach § 31 des Gesetzes im Steuergebiet weiterbefördert, kann das Hauptzollamt auf Antrag unter ...
§ 24 TabStV Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern (vom 01.07.2021)
... Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes hat der Versender im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. ...
§ 45 TabStV Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (vom 01.07.2021)
... Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Beginn der Verwendung beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem ...
§ 47 TabStV Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung (vom 01.07.2021)
... für die Vernichtung gilt § 51 entsprechend. (2) Die Steuererklärung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
...  f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 31 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 31 des Gesetzes" ersetzt und ... 1 wird der Klammerzusatz „(§ 31 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 31 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort „zuständige" gestrichen.  ... 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 31 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes" ... der Klammerzusatz „(§ 31 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „( § 31 )" durch die Angabe „(§ 31 Absatz 1)" ersetzt. 9. § 12 wird ... b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 31)" durch die Angabe „( § 31 Absatz 1 )" ersetzt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... der Besteuerung die Einzelheiten zur Steuererklärung zu bestimmen." 21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des § 15 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... § 24 Absatz 2, § 25, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 4, § 35, § 36 Absatz 2 Nummer 3, § ...