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§ 34 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 34 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.



 

Zitierungen von § 34 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TabStG Steuertarif (vom 13.02.2023)
... eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik ( § 34 ) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für ...
§ 3 TabStG Bemessungsgrundlagen (vom 13.02.2023)
... sich aus dem in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der Geschäftsstatistik ( § 34 ) für das Vorjahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaretten oder Feinschnitt, geteilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 5. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34 ) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für ... dem in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der Geschäftsstatistik (§ 34 ) für das Vorjahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaretten oder Feinschnitt, geteilt ...