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Abschnitt 4 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 4 Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

§ 22 Erwerb durch Privatpersonen



(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren,

2.
Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung,

3.
Unterlagen über die Tabakwaren,

4.
Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.




§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken



(1) 1Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie

1.
aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und

2.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist.

2Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Verpackungszwang nach § 16 befreit sind. 3Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. 4Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.




§ 23a Zertifizierte Empfänger



(1) 1Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

empfangen dürfen. 2Satz 1 gilt auch für

1.
den Empfang von Tabakwaren aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder

2.
den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1Wer Tabakwaren als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis in diesen Fällen zu beschränken auf

1.
eine bestimmte Menge,

2.
einen einzigen zertifizierten Versender und

3.
einen bestimmten Zeitraum.

(5) 1Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 2Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. 3Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder

2.
eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) 1Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. 2Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterungen zu erlassen.




§ 23b Zertifizierte Versender



(1) 1Zertifizierte Versender sind Personen, die Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

liefern dürfen. 2Satz 1 gilt auch für

1.
Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder

2.
Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1Wer Tabakwaren nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

1.
eine bestimmte Menge,

2.
einen einzigen zertifizierten Empfänger und

3.
einen bestimmten Zeitraum.

4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. 5Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen.




§ 23c Beförderungen



(1) Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23 Absatz 1 befördert werden

1.
aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;

2.
aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;

3.
durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich

1.
vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

2.
vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, wenn die Tabakwaren den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
das Verfahren der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und entsprechend den dazu ergangenen Verordnungen sowie

2.
das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch.

2Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen

1.
das Verfahren nach Absatz 1 abweichend bestimmen;

2.
zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;

3.
durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.




§ 23d Versandhandel



(1) 1Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus dem Steuergebiet an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als solche Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 2Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Tabakwaren zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen.




§ 23e Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs



(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 23f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,

1.
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 23c nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2.
in dem bei einer Beförderung nach § 23 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 23b Absatz 2 fehlt oder

3.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 23c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.




§ 23f Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3: mit Beendigung der Beförderung;

2.
in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 4: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet;

3.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 23e während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;

4.
wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder dorthin versandt werden: mit dem erstmaligen Besitz im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

(2) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;

2.
die Tabakwaren vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind;

3.
die in Besitz gehaltenen Tabakwaren für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder

4.
sich Tabakwaren an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

2Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.

(3) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger;

2.
des Absatzes 1 Nummer 3: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;

3.
des Absatzes 1 Nummer 4: derjenige, der die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält, sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.

2§ 15 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.




§ 23g Steuererklärung, Fälligkeit



(1) 1Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Tabakwaren, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben. 2Die Steuererklärung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 2Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) 1Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig. 3Die Tabakwaren sind im Fall des § 23f Absatz 1 Nummer 4 nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steuererklärung zu bestimmen.