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§ 22 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)

Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs



(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,

1.
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2.
in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,

3.
in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder

4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.



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Frühere Fassungen von § 22 SchaumwZwStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a SchaumwZwStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... Lieferung des Schaumweins im Steuergebiet; 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer ... sofern dieser benannt wurde; 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 : derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit ... Unregelmäßigkeit beteiligt war; 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 : der Empfänger des Schaumweins; 5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der den ...
§ 25 SchaumwZwStG Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist. (3) Wird im Fall des § 22 Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Schaumweins der Ort der ...
§ 29 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28 des Teils 1 entsprechende ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... Versender § 20c Beförderungen". f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Unregelmäßigkeiten während ... f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich ... anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen." 20. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich ... durch die Wörter „zu den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 21. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt: „§ 22a ... Lieferung des Schaumweins im Steuergebiet; 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer ... sofern dieser benannt wurde; 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 : derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit ... beteiligt war; 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 : der Empfänger des Schaumweins; 5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der den ... d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „des § 22 Absatz 1 Satz 2" werden durch die Wörter „des § 22 Absatz 2", die Wörter ... Die Wörter „des § 22 Absatz 1 Satz 2" werden durch die Wörter „des § 22 Absatz 2", die Wörter „nach Beginn der Beförderung" durch die ... durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Erwerbs" und die Wörter „nach § 22 Absatz 3" durch die Wörter „auf Grund des § 22a Absatz 1 Nummer 4" ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 28, jeweils auch in Verbindung mit § ...