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§ 24 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)

Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet



(1) 1Nachweislich versteuerter Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. 2Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(2) 1Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass

1.
der Schaumwein in der Annahme befördert wurde, dass für diesen ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und

2.
dieser Schaumwein

a)
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

b)
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

2Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 3Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. 4Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.



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Frühere Fassungen von § 24 SchaumwZwStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 SchaumwZwStG Besondere Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 14 und 24 zu ...
§ 29 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28 des Teils 1 entsprechende ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 
Zitat in folgenden Normen

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 39 SchaumwZwStV Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... gilt § 9 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach ... (3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet ( § 24 Absatz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des ... Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. ... der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 3 8. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 14 und 24 zu erlassen." 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. 24. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 28, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § ...