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§ 23 - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23 Steuerbefreiungen



(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird

1.
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,

2.
zur Herstellung von Essig,

3.
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,

4.
zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a)
Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b)
anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke,

5.
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,

6.
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke,

7.
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers oder

8.
zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes.

(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es

1.
als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

2.
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,

3.
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

4.
unter Steueraufsicht vernichtet wird,

5.
von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b)
die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,

c)
anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d)
anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kosten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben und dass davon sowie von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2.
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.





 

Frühere Fassungen von § 23 BierStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
aktuellvor 01.07.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23a BierStG Verwender (vom 01.07.2011)
... Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen. (2) Das Bundesministerium der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 
Zitat in folgenden Normen

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 10 BierStV Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung (vom 13.02.2023)
... zur Nachweisführung treffen. (2) Die Vernichtung von Bier nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes ist vom Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand ...
§ 39 BierStV Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (vom 01.11.2022)
... nachzuweisen. Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien ...
§ 39a BierStV Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein (vom 13.02.2023)
... Jahresbedarf an unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt. In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung unabhängig vom voraussichtlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig." 23. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ausgenommen ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
...  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bier" die Wörter „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaubnis nach ... werden angefügt: „Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung ... cc) Folgender Satz wird angefügt: „In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung unabhängig vom voraussichtlichen ...

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 6. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 23 werden das Komma und das Wort „Steuerentlastungen" gestrichen. b) Nach der ... und das Wort „Steuerentlastungen" gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe „§ 23a Verwender" eingefügt. 2. In § 5 Absatz ... das Wort „treffen" durch das Wort „erlassen" ersetzt. 9. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Steuerbefreiungen (1) Bier ist ... ersetzt. 9. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Steuerbefreiungen (1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet ... steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen." 10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Verwender (1) ... „§ 23a Verwender (1) Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter ... 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. ... die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. b) Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert: ...