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Synopse aller Änderungen des BierStG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 13 des AbzStEntModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BierStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Steuertarif


(1) 1 Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. 2 Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. 3 Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

(Text neue Fassung)

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

1. auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

2. auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

3. auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,

4. auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

2 Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5.000 hl und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3 Die Stufe zwischen 5.000 hl und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4 Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. 5 Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz ab dem 1. Januar 2023
für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

1. auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

2. auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

3. auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,

4. auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

2 Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3 Die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4 Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 Prozent unverändert. 5 Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. 6 Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. 7 Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. 8 Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.

(3) 1 Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. 2 Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn

1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,

2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und

3. die Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl nicht übersteigt.

(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200.000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner. 2 Wird Bier einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner.



(5) 1 Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1a bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner. 2 Wird Bier einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner.

§ 29 Durchführung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen,

vorherige Änderung

2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 2 bis 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren zu erlassen und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird,



2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 1a bis 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren zu erlassen und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird,

3. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager (§ 4) gehören,

4. Vorschriften zu § 5 Absatz 1 und 2, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen sowie bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,

5. Vorschriften zu § 6 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,

6. Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,

7. Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 3 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Verwender nach § 23a Absatz 1 in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden,

8. Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei

a) zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder in ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden,

b) für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorzusehen,

9. Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2 bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 3 zu erlassen,

10. Vorschriften zum § 14 Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,

11. Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln,

12. vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier nach § 19 Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieses nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist,

13. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.