Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 KaffeeStG vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 KaffeeStG, alle Änderungen durch Artikel 5 5. VStÄndG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des KaffeeStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 9 KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert werden

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert werden

1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a) in andere Steuerlager im Steuergebiet,

b) zu Begünstigten (§ 8),

c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder

d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt;

2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Kaffees geleistet wird.



2 Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

(2) 1 Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Kaffees geleistet wird.

(3) Der Kaffee ist unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,

2. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen,

3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, auszuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Kaffee das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, wenn der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.



(4) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Kaffee das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. 2 Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, wenn der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

vorherige Änderung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung,



1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung,

2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Kaffee, den Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)