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Artikel 6 - Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (4. VerbrStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177 (Nr. 42); Geltung ab 01.04.2010, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes



Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen".

b)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr".

c)
Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 9a Registrierte Empfänger

§ 9b Registrierte Versender

§ 9c Begünstigte

§ 9d Beförderungen (Allgemeines)".

d)
Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

„§ 10 Beförderungen im Steuergebiet

§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten

§ 12 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung".

f)
Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs".

g)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr".

h)
Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 2a Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten".

i)
Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner".

j)
Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen".

k)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand".

abweichendes Inkrafttreten am 22.07.2009

 
l)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 bis 11 werden aufgehoben.

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung;

3.
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;

4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

5.
andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;

6.
Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

7.
Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

8.
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;

9.
Ort der Einfuhr:

a)
beim Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern der Ort, an dem sich die Energieerzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,

b)
beim Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittgebieten der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;

10.
steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2);

11.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

12.
Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme;

13.
Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;

14.
Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur;

15.
Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur;

16.
Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur;

17.
Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;

18.
Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n );

19.
Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hu);

20.
Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 22.07.2009

 
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von Satz 1 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 3 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 2."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.

5.
Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2)."

6.
§ 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen."

7.
§ 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter „freien Verkehr" durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2" gestrichen und werden die Wörter „freien Verkehr" durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „freien Verkehr" durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen."

d)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,

2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme

a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,

b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war."

e)
Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 22.07.2009

 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Herstellung" ein Komma und die folgende Angabe eingefügt:

„es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen."

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner."

10.
Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d eingefügt:

„§ 9a Registrierte Empfänger

(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines registrierten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger.

(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.

§ 9b Registrierte Versender

(1) Registrierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

§ 9c Begünstigte

(1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);

3.
Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;

4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.

(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge vorliegen,

2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vorliegen,

3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen,

4.
es sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 bei den Energieerzeugnissen um Kraftstoff (Benzin oder Dieselkraftstoff) handelt, der für die in § 59 Absatz 2 und 3 bezeichneten Dienststellen oder Personen zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge bestimmt ist, und für den jeweiligen Kraftstoff eine Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit besteht,

5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den jeweiligen internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen vorliegen.

§ 9d Beförderungen (Allgemeines)

(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.

(2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn dem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder dem registrierten Versender eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Systemrichtlinie vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung ist während der Beförderung mitzuführen. Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c."

11.
Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

„§ 10 Beförderungen im Steuergebiet

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager im Steuergebiet oder

2.
zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.

(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder

2.
vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.

(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).

§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)
in Steuerlager,

b)
in Betriebe von registrierten Empfängern,

c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in anderen Mitgliedstaaten;

2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)
in Steuerlager,

b)
in Betriebe von registrierten Empfängern,

c)
zu Begünstigten (§ 9c)

im Steuergebiet;

3.
durch das Steuergebiet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind.

(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern,

2.
vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder

3.
vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c)."

12.
§ 12 wird aufgehoben.

13.
Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:

„§ 13 Ausfuhr

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.

(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, falls dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet auszuführen.

(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet, wenn die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.

§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, dass die Energieerzeugnisse nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse

1.
am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

2.
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.

Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.

(5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.

(6) Steuerschuldner ist

1.
der Steuerlagerinhaber als Versender,

2.
der registrierte Versender,

3.
jede andere Person als unter Nummer 1 und 2, die Sicherheit geleistet hat,

4.
die Person, die die Energieerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen wurden,

5.
jede Person, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(7) Der Steuerschuldner hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

(8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet."

14.
Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs".

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „freien Verkehr eines Mitgliedstaates" durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden."

bb)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet."

c)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend."

16.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedarf" durch das Wort „Eigenbedarf" und die Wörter „freien Verkehr" durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.

17.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „freien Verkehr des Mitgliedstaates" durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend."

d)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten sowie Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen.

(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats fällig. Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zulassen, dass der Beauftragte abweichend von Satz 2 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats abgibt, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 Satz 5 gleichsteht. Voraussetzung dafür ist, dass der Beauftragte Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer leistet. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Energieerzeugnisse" die Wörter „des steuerrechtlich freien Verkehrs" eingefügt.

18.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr

(1) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach § 15 Absatz 1 und 2 oder § 18 Absatz 2 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, die Energieerzeugnisse sind nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 15 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 15 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Energieerzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Wird im Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt."

19.
Vor § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 2a Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten".

20.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Einfuhr

(1) Einfuhr ist

1.
der Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Energieerzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

2.
die Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

1.
beim Eingang von Energieerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern und Drittgebieten:

a)
die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

b)
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

c)
die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

d)
alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

e)
das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung,

und die dazu ergangenen Vorschriften;

2.
beim Eingang von Energieerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft."

21.
Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:

„§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Tritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Energieerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) oder ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wurden.

(2) Steuerschuldner ist

1.
die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Energieerzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Energieerzeugnisse angemeldet werden,

2.
jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt war.

Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, das Steuerverfahren sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e) zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung."

22.
In der Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden die Wörter „Freier Verkehr" durch die Wörter „Steuerrechtlich freier Verkehr" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 22.07.2009

23.
§ 29 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
§ 31 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen."

25.
Dem § 34 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden."

26.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Einfuhr

Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt."

abweichendes Inkrafttreten am 22.07.2009

27.
Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer."

28.
§ 39 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gelieferten oder verwendeten Erdgasmenge" durch die Wörter „entnommenen Erdgasmenge" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „gelieferte oder verwendete Erdgasmenge" durch die Wörter „entnommene Erdgasmenge" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden."

30.
§ 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b sinngemäß.

(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird."

31.
§ 46 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 22.07.2009

 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils vor den Wörtern „aus dem Steuergebiet" die Wörter „zu gewerblichen Zwecken" eingefügt.

bb)
Der Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn

1.
der Entlastungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2.
der Entlastungsberechtigte

a)
den Antrag auf Steuerentlastung vor dem Verbringen der Energieerzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Energieerzeugnisse auf Verlangen vorführt,

b)
die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und

c)
eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit nachweislich erhoben worden ist."

abweichendes Inkrafttreten am 22.07.2009

32.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Der Absatz 1 Nummer 5 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird."

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,".

33.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter „für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß."

34.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter „für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe „im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe „im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3" und die Angabe „nach Absatz 1a Satz 2" durch die Angabe „nach Absatz 1a Satz 3" ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß."

35.
§ 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „31. Dezember 2009" durch die Angabe „31. Dezember 2018" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2018" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


36.
In § 61 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 8 oder § 18 Abs. 5" durch die Angabe „§ 18 Absatz 3" ersetzt.

37.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 2.

b)
In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort „entgegen" die Angabe „§ 9 Absatz 1a," eingefügt.

c)
Nach der neuen Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

„3.
entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,".

d)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.

e)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 4 und 5.

abweichendes Inkrafttreten am 22.07.2009

38.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4" durch die Angabe „§ 1a Nummer 2" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a.
den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,".

cc)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 1a genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,".

dd)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere

a)
das Erlaubnisverfahren sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,

b)
das Erlaubnisverfahren sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,

c)
das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung unter Berücksichtigung der Artikel 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von § 9d zu regeln sowie für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zuzulassen,

d)
zur Durchführung von Artikel 13 der Systemrichtlinie das Verfahren zum Bezug, zur Beförderung und zur Abgabe von Energieerzeugnissen mit Freistellungsbescheinigung näher zu regeln und bei Beförderungen im Steuergebiet anstelle der Freistellungsbescheinigung andere Dokumente vorzusehen,

e)
Inhabern von Steuerlagern und registrierten Empfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,".

ee)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a)
In dem einleitenden Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „den §§ 15 bis 19" durch die Angabe „den §§ 15 bis 19b" ersetzt.

b)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln,".

c)
In Buchstabe d wird der Klammerzusatz „(§ 19)" durch den Klammerzusatz „(§ 19b Absatz 3)" ersetzt.

ff)
Nummer 9 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die sinngemäße Anwendung der bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,".

gg)
Nummer 10 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die sinngemäße Anwendung der bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,".

hh)
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20.
zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere

a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,

b)
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,

f)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen

zu regeln sowie

g)
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und

h)
Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g

zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „bilaterale" gestrichen.

bb)
Der Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren festgelegt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


39.
§ 67 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

 
a)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Soweit im Kalenderjahr 2007 ein Steuerentlastungsanspruch nach § 55 für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 entstanden ist, beginnt die Festsetzungsfrist für diesen Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Antragsfristen in einer auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b ergangenen Verordnung sind insoweit nicht anwendbar."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gelten dieses Gesetz und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils am 31. März 2010 geltenden Fassung fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (§ 9d Absatz 1) eröffnet worden."

40.
In § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 3, in der Paragrafenüberschrift zu § 22 sowie in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 30 Absatz 1 Satz 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „nach § 4" durch die Angabe „im Sinn des § 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 4. VerbrStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. VerbrStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. April 2010 in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 39 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (3) Am Tag nach ... 7, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 4, § 23; 6. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe l, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe a, die Nummern 23, 27, 28, 31 ... Nummern 32, 34 Buchstabe b, die Nummern 35 und 38; 7. Artikel 7. (4) Artikel 6 Nummer 33 und 34 Buchstabe a und c tritt vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Eingangsformel EnSTransV
... a bis f des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu ... cc des Gesetzes vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) ...

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel VStDÜV
... des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 6 Buchstabe a und c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Buchstabe a und b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870 ) und Nummer 10 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Eingangsformel 3. EnergieStVuaÄndV
... 32 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert, Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870 ) neu gefasst, Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom ... a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870 ) geändert, Nummer 10 Buchstabe a und d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel 5. VerbrStÄndV
... b, Nummer 12 bis 17 des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu ... vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst sowie § 66 Absatz 1 Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, § 66 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe c durch Artikel 6 ... 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, § 66 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und § 66 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c durch ... 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und § 66 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Eingangsformel 6. VerbrStÄndV
... d sowie Nummer 19 des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) sowie ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel 7. VerbrStÄndV *
... 32 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870 ) geändert und Nummer 6 Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. ... e des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst und Nummer 9 Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870 ) neu gefasst, Nummer 10 Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg des ... ff des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, Nummer 10 Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870 ) und Nummer 10 Buchstabe d zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe f des Gesetzes vom 22. Juni ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Eingangsformel EnergieStVuaÄndV
... denen § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 des Energiesteuergesetzes durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) ... (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Eingangsformel EnSTransVuaÄndV
... (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), von denen § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870 ) und § 66 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Eingangsformel VStDÜVEV
... des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 6 Buchstabe a und c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Buchstabe a und b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870 ) und Nummer 10 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Eingangsformel EnSTransVEV
... a bis f des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) *) neu ... cc des Gesetzes vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) *) neu gefasst, Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Eingangsformel 2. EnergieStVuaÄndV
... von denen § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
B. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3177
Bekanntmachung 4. VerbrStÄndGB
... Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich ist und Artikel 6 Nummer 33 und 34 Buchstabe a und c des vorbezeichneten Gesetzes damit am 22. Juli 2009 in Kraft ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1979; 2009 BGBl. I S. 2444
Artikel 1 EnergieStGÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt ...