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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 21, S. 1069-1124, ausgegeben am 16.05.2012


Update via
diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 18.02.2009
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375; Geltung ab 01.03.1997
FNA: 7833-3-12; 7 Wirtschaftsrecht 78 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft 783 Veterinärwesen 7833 Tierschutz
Änderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 3 Artikeln auf Tierschutztransportverordnung

Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren

 

§ 24 Begrenzung von Transporten



(1) Liegen der Versandort und der Bestimmungsort im Inland, dürfen Nutztiere zur Schlachtstätte nicht länger als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, wenn die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.

(2) Bei anderen als in Absatz 1 genannten Nutztiertransporten haben der Beförderer und der Transportführer nach einer Transportdauer von höchstens acht Stunden sicherzustellen, daß die Nutztiere entladen und im Rahmen einer 24stündigen Ruhepause gefüttert und getränkt werden, und zwar an einem Aufenthaltsort, der von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden ist. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung von Aufenthaltsorten und die jeweilige Zulassungsnummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in den Mitgliedstaaten zugelassenen Aufenthaltsorte sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Straßentransporten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 411/98, sofern die Nutztiere nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Lufttransport.

(5) Auf den Schienen- und Seetransport finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 2 über das Entladen und die Ruhepausen keine Anwendung.