§ 26 Kranke oder verletzte Nutztiere
Kranke oder verletzte Nutztiere dürfen zur Schlachtung nur befördert werden, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist, es sei denn, die Tiere sind transportunfähig.
interne Verweise§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich ... der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im ...
§ 3 TierSchTrV Verbote ... oder nach § 8a des Tierschutzgesetzes angezeigter Tierversuche. Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt. (2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch ...
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