(1) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf den Transport vorbereitet wurden.
(2) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur befördert werden, wenn schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung sowie über eine erforderliche Betreuung mitgeführt werden.
(3) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel, die unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) fallen, sind entsprechend den CITES-Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen in der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 1997) zu befördern und zu betreuen.
(4) Sonstigen Säugetieren und sonstigen Vögeln sollen Beruhigungsmittel nicht verabreicht werden. Falls deren Verabreichung unvermeidbar ist, muß sie unter Aufsicht eines Tierarztes durchgeführt werden. Dem Begleitdokument müssen genaue Angaben über die Verabreichung von Beruhigungsmitteln sowie Anweisungen über das Ernähren und Pflegen entnommen werden können.
(5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht befördert werden.
(6) Meeressäugetiere müssen von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
(7) Sonstige Vögel dürfen nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muß jedoch soviel Licht zur Verfügung stehen, daß sie sich orientieren und Futter und Wasser aufnehmen können.