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Änderung § 40 TierSchTrV vom 08.11.2006

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§ 40 TierSchTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 40 TierSchTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 419 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Grenzübertrittsbescheinigung


(Text alte Fassung)

Im Falle eines Transports von Tieren, die nicht der Einfuhruntersuchung auf Grund des Tierseuchengesetzes unterliegen und bei dem die Untersuchungen nach § 39 zu dem Ergebnis führen, daß er den Bestimmungen der Verordnung entspricht, stellt die Grenzkontrollstelle dem Verfügungsberechtigten hierüber eine Bescheinigung aus, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und die das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Hat der Beförderer oder der Transportführer bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung an der Grenzkontrollstelle wird dem Beförderer eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Transporte entsprechende Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgestellt.

(Text neue Fassung)

Im Falle eines Transports von Tieren, die nicht der Einfuhruntersuchung auf Grund des Tierseuchengesetzes unterliegen und bei dem die Untersuchungen nach § 39 zu dem Ergebnis führen, daß er den Bestimmungen der Verordnung entspricht, stellt die Grenzkontrollstelle dem Verfügungsberechtigten hierüber eine Bescheinigung aus, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Hat der Beförderer oder der Transportführer bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung an der Grenzkontrollstelle wird dem Beförderer eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Transporte entsprechende Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgestellt.