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Abschnitt 3 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren

§ 23 Raumbedarf und Pflege



(1) Wer Nutztiere befördert, muß die Anforderungen der Anlage 4 an die Abtrennung der Tiere sowie die Mindestbodenfläche einhalten; er darf jedoch den Tieren nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Spalte 2 zur Verfügung stellen. Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die Höhe des Transportmittels bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist begrenzt ist. Bei Straßen- und Schienentransporten ist die Mindestfläche

1.
bei Schweinen und bis zu 24 Monaten alten Pferden um mindestens 20 vom Hundert,

2.
bei anderen Nutztieren um mindestens 10 vom Hundert

zu vergrößern, wenn bei einer Transportdauer von über acht Stunden während des Transports Außentemperaturen von mehr als 25 Grad C in dem zu durchfahrenden Gebiet zu erwarten sind.

(2) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß

1.
milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen in Abständen von längstens jeweils 15 Stunden gemolken werden,

2.
Schafen während des Transports Futter zur freien Aufnahme zur Verfügung steht,

3.
enthornte Rinder von horntragenden Rindern getrennt befördert werden, falls dies zur Vermeidung einer Verletzungsgefahr notwendig ist,

4.
Einhufer, mit Ausnahme halfterungewohnter Fohlen und in Einzelboxen beförderter Einhufer, Halfter tragen,

5.
beschlagenen Einhufern, die nicht in Einzelboxen, nicht angebunden oder nicht in abgetrennten Ständen befördert werden, die Eisen der Hinterhufe abgenommen werden.

(3) Einhufer dürfen nicht mehrstöckig verladen befördert werden.

(4) Geschlechtsreife männliche Nutztiere müssen von weiblichen Tieren der gleichen Art getrennt befördert werden. Geschlechtsreife Eber sind von gleichgeschlechtlichen Artgenossen getrennt zu befördern. Das gleiche gilt für Hengste, sofern nicht auf andere Weise eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen werden kann.


§ 24 Begrenzung von Transporten



(1) Liegen der Versandort und der Bestimmungsort im Inland, dürfen Nutztiere zur Schlachtstätte nicht länger als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, wenn die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.

(2) Bei anderen als in Absatz 1 genannten Nutztiertransporten haben der Beförderer und der Transportführer nach einer Transportdauer von höchstens acht Stunden sicherzustellen, daß die Nutztiere entladen und im Rahmen einer 24stündigen Ruhepause gefüttert und getränkt werden, und zwar an einem Aufenthaltsort, der von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden ist. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung von Aufenthaltsorten und die jeweilige Zulassungsnummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in den Mitgliedstaaten zugelassenen Aufenthaltsorte sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Straßentransporten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 411/98, sofern die Nutztiere nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Lufttransport.

(5) Auf den Schienen- und Seetransport finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 2 über das Entladen und die Ruhepausen keine Anwendung.




§ 25 Straßentransport



(1) Nutztiere dürfen in Straßenfahrzeugen, die zum gewerblichen Transport eingesetzt werden, nur befördert werden, wenn an gut sichtbarer Stelle die Fläche und die Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes angegeben ist.

(2) In Straßenfahrzeugen zum mehrstöckigen Verladen dürfen Nutztiere nur befördert werden, wenn die Straßenfahrzeuge über eine Vorrichtung zum schnellen Entladen der Tiere in Notfällen verfügen.

(3) Wenn anhand des Transportplans erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der im Straßenverkehr geltenden Sozialvorschriften bei Einsatz nur eines Fahrers der Transport nicht ohne Einhaltung einer Ruhezeit durchgeführt werden kann, hat der Beförderer einen zweiten Fahrer einzusetzen.

(4) Der Transportführer hat seine Fahrweise den Straßen- und Verkehrsverhältnissen in der Weise anzupassen, daß keine zusätzlichen Belastungen für die Nutztiere auftreten.


§ 26 Kranke oder verletzte Nutztiere



Kranke oder verletzte Nutztiere dürfen zur Schlachtung nur befördert werden, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist, es sei denn, die Tiere sind transportunfähig.


§ 27 Transportunfähige Nutztiere



(1) Transportunfähig sind Nutztiere, die auf Grund ihrer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das Transportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund ihres Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener Kraft nicht wieder verlassen können. Transportunfähig sind insbesondere

1.
festliegende Nutztiere und Nutztiere, die nach Ausgrätschen nicht oder nur unter starken Schmerzen gehen können,

2.
Nutztiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder anderen Frakturen, die die Bewegung sehr behindern oder starke Schmerzen verursachen.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für festliegende Nutztiere, die auf Grund ihres geringen Körpergewichts ohne Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden von einer Person auf das Transportmittel getragen werden können. Außerdem gelten insbesondere Nutztiere als transportunfähig, die

1.
große, tiefe Wunden haben,

2.
starke Blutungen aufweisen,

3.
ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder

4.
offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leiden.

(2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines kranken oder verletzten Nutztieres, so ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest, so hat er dies schriftlich zu bescheinigen.


§ 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere



(1) Der Absender und der Transportführer haben sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere unter größtmöglicher Schonung befördert werden. Die Nutztiere dürfen nur zu der am schnellsten erreichbaren zur Schlachtung kranker oder verletzter Nutztiere bestimmten Schlachtstätte befördert werden. Der Transport soll in der Regel zwei Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten, kranke oder verletzte Nutztiere länger als drei Stunden zu befördern oder befördern zu lassen. Abweichend von Satz 4 dürfen Nutztiere, die von Inseln stammen, auf denen es keine Schlachtstätte nach Satz 2 gibt, bis zu fünf Stunden befördert werden.

(2) Bei Bedarf sind geeignete Einrichtungen, insbesondere Hebebühnen oder Abgrenzungen auf Transportmitteln, zur Vermeidung von Belastungen der Nutztiere einzusetzen durch

1.
den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb des Herkunftsbetriebs,

2.
den Transportführer beim Verladen und beim Transport.

(3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die Schlachtung veranlaßt, hat sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlachtstätte unverzüglich geschlachtet werden.

(4) Kann ein krankes oder verletztes Nutztier das Transportmittel nicht aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen verlassen, so hat der Transportführer sicherzustellen, daß es unverzüglich in dem Transportmittel notgeschlachtet oder dort anderweitig getötet wird. Die Lage des Nutztieres darf nicht verändert werden, es sei denn,

1.
um ihm Linderung zu verschaffen,

2.
um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu ermöglichen oder

3.
auf tierärztliche Anordnung.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nutztiere, die auf Grund ihres geringen Körpergewichts von einer Person ohne Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus dem Transportmittel getragen werden können.


§ 29 Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutztiere



Wenn ein Nutztier während des Transports so schwer erkrankt oder sich so schwer verletzt, daß ein weiterer Transport mit erheblichen Belastungen für das Tier verbunden sein würde, hat der Transportführer sicherzustellen, daß es unverzüglich tierärztlich behandelt oder in dem Transportmittel notgeschlachtet oder anderweitig getötet wird. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.