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§ 2 - Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 (EHVV 2012)

V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2048 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 134 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 2129-50-2 Umweltschutz
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§ 2 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine



(1) Pro Jahr wird folgende Gesamtmenge an Berechtigungen durch Geschäfte zur sofortigen Erfüllung (Spothandel) sowie durch Geschäfte zur Lieferung auf Termin (Terminhandel) versteigert:

1.
40 Millionen Berechtigungen nach § 19 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 sowie

2.
die zur Deckung der Kosten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 erforderliche Menge an Berechtigungen.

(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach Absatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal wöchentlich eine Versteigerung statt, bis die Gesamtmenge versteigert ist. In den Jahren 2010 und 2011 betragen die wöchentlichen Versteigerungsmengen 870.000 Berechtigungen und im Jahr 2012 sind es 945.000 Berechtigungen. Zur Aufteilung der Versteigerungsmengen nach Satz 2 werden bei den wöchentlichen Versteigerungsterminen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 570.000 Berechtigungen pro Termin und im Jahr 2012 jeweils 645.000 Berechtigungen pro Termin in den Monaten Januar bis Oktober im Terminhandel zur Lieferung im Dezember des laufenden Jahres angeboten; im Übrigen werden die Berechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt die verbliebene Versteigerungsmenge unter die in Satz 2 genannte Menge, wird im folgenden Versteigerungstermin die verbleibende Menge angeboten.

(3) Sofern das Handelssystem zu einem der vorgesehenen Versteigerungstermine wegen einer technischen Störung nicht zur Verfügung steht oder in einem Versteigerungstermin die Gesamtgebotsmenge hinter der angebotenen Versteigerungsmenge zurückbleibt, findet die Versteigerung an dem vorgesehenen Versteigerungstermin nicht statt. Für den ausgefallenen Versteigerungstermin wird innerhalb der folgenden 15 Handelstage ein Ersatztermin festgesetzt. Die zuständige Stelle stellt sicher, dass der Ersatztermin nach Satz 2 börsenüblich bekannt gemacht wird.

(4) Für die Bestimmung der erforderlichen Menge an Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind die Nettoerlöse aus der Versteigerung einer Anzahl von Berechtigungen maßgeblich, die zum Ausgleich der nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich sind; diese Kosten ergeben sich aus dem Bundeshaushaltsplan, Einzelplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Kapitel 1605 „Umweltbundesamt". Überdeckungen und Unterdeckungen sind auf den zukünftigen Refinanzierungsbedarf anzurechnen. Im Jahr 2012 erhöht sich die Menge an Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 insgesamt um eine Anzahl an Berechtigungen, deren Nettoerlöse aus der Versteigerung die Gesamtausgaben des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Allgemeinen Emissionshandelsgebühr nach der Emissionshandels-Kostenverordnung 2007 decken. Der Refinanzierungsbedarf nach den Sätzen 1 und 3 wird anteilig aus den Nettoerlösen der Versteigerungen in den Monaten Januar bis Oktober eines Jahres gedeckt.



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Frühere Fassungen von § 2 EHVV 2012

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 134 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 111 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 28.07.2011Artikel 5 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
aktuellvor 28.07.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EHVV 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EHVV 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHVV 2012 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EHVV 2012 Versteigerungsverfahren
... der Versteigerung erfolgt jeweils getrennt entsprechend der Aufteilung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 als Bestandteil des Börsenhandels an einem staatlich beaufsichtigten Markt, ...
§ 5 EHVV 2012 Berichtspflichten, Überwachung
... Stelle veröffentlicht jeweils bis zum 5. November eines Jahres die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 versteigerte Menge an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 134 11. ZustAnpV Änderung der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012
...  In § 2 Absatz 4 Satz 1 der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2048), die zuletzt durch Artikel 111 der Verordnung vom 31. August ...

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 5 TEHAnpG Änderung der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012
... August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 111 10. ZustAnpV Änderung der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012
...  In § 2 Absatz 4 Satz 1 der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. ...