Artikel 2 - Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (MobHVEVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 25. Juli 2009 FZV § 3

Dem § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe g angehängt:

 
„g)
Elektronische Mobilitätshilfe".



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